Gas- und Wärmepreisbremse tritt in Kraft

Sie werden es in der Medienberichterstattung der letzten Tage mitbekommen haben: Mit der Verabschiedung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) durch den Deutschen Bundestag ist auch die sogenannte Gas- und Wärmepreisbremse in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz sollen Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen im Monat Dezember 2022 spürbar entlastet werden. Die Hilfe soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen schaffen und überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr 2023. Damit haben wir nun die Möglichkeit, einige unserer Kundinnen und Kunden direkt zu entlasten, indem wir einen finanziellen Ausgleich für die Wärmekosten bis zum 31.12.2022 leisten.

Diese Entlastung erfolgt von uns durch eine einmalige Zahlung im Dezember 2022. Das bedeutet, die Ihnen zugutekommende Entlastung wird nicht mit ihrer monatlichen Abschlagszahlung verrechnet. Mit anderen Worten:

Bitte zahlen Sie Ihre Abschlagszahlung für Dezember 2022, denn diese ist in voller Höhe fällig.

Da die Zahlung des staatlichen Zuschusses über uns direkt an Sie erfolgt, wird diese einmalige Zahlung keine Auswirkung auf die Höhe Ihrer nächste Wärmeabrechnung haben. Sie wird jedoch auf dieser Wärmeabrechnung gesondert ausgewiesen.

Sie sind von der Entlastung betroffen, wenn …

  • …Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunden (5.400 Gigajoule) im Jahr liegt.
  • … Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird.
  • … Sie Mieter sind und der Verbrauch einer Entnahmestelle ausschließlich über Sie abgerechnet wird.
  • … es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.

Weitere Kundengruppen, die berechtigt sind, eine Entlastung in Anspruch zu nehmen, sind in §4 Abs. 1 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz) aufgeführt.

Je nach Ihrer jeweils konkreten Wohn- und Vertragssituation sind unter Umständen einige Besonderheiten bei der Auszahlung der Soforthilfe zu beachten. Wir haben hier einen Fall beispielhaft aufgeführt: 

Wie hoch der Entlastungsbetrag für Sie tatsächlich ausfällt, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab, die Sie mit uns als Fernwärmeversorger geschlossen haben. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen.

 

Fall 1: Berechnung der Soforthilfe bei zwölf Abschlägen p.a.

Fall: Kunde zahlt 12 Abschlagszahlungen pro Jahr Abschlagszahlungen für Monat September 2022 multipliziert mit Anpassungsfaktor der Bundesregierung

Rechenbeispiel: Zahlbetrag = Geleistete Abschlagszahlung September 2022 * 1,20

Bei allen Berechnungen muss der Anpassungsfaktor von 1,2 berücksichtigt werden. Dieser ist vom Gesetzgeber vorgegeben und soll die Preissteigerung von September 2022 und Dezember 2022 widerspiegeln.

 

Fall 2: Berechnung der Soforthilfe bei n Abschlägen p.a. (ungleich 12)

Fall: Kunde zahlt n Abschlagszahlungen pro Jahr (keine 12)
Schritt 1: Berechnung des monatlichen Durchschnitt der Abschlagszahlungen (Summe Abschlagszahlungen durch Anzahl der Monate in denen gezahlt wurden)
Schritt 2: Berechnung Soforthilfe

Rechenbeispiel: 
Fall:
Abrechnungsperiode 12 Monate, 11 Abschlagszahlungen je 110,00 €

 

Schritt 1:

 

Schritt 2: Zahlbetrag = durchschnittliche Abschlagszahlung * 1,20 = 121,00 €

Bei allen Berechnungen muss der Anpassungsfaktor von 1,2 berücksichtigt werden. Dieser ist vom Gesetzgeber vorgegeben und soll die Preissteigerung von September 2022 und Dezember 2022 widerspiegeln.

 

Fall 3: Berechnung der Soforthilfe bei monatlicher Abrechnung

Fall: Kunde zahlt monatlich, viertel- oder halbjährige Abrechnungszahlungen
Schritt 1: Berechnung monatlicher Durchschnitt der Abrechnungszahlungen
Schritt 2: Berechnung Soforthilfe

Rechenbeispiel: Fall: Abrechnungsperiode 12 Monate, Summe der Zahlungen in diesem Zeitraum = 1.320,00 €

Schritt 1:

 

Schritt 2:
Zahlbetrag = durchschnittliche Abrechungszahlung * 1,20 = 132,00 €

Bei allen Berechnungen muss der Anpassungsfaktor von 1,2 berücksichtigt werden. Dieser ist vom Gesetzgeber vorgegeben und soll die Preissteigerung von September 2022 und Dezember 2022 widerspiegeln.

 

Fall 4: Berechnung der Soforthilfe bei Vergleichskunde

Fall: Die bisherigen Abschlagszahlungen eines Kunden spiegeln nicht die jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen wider (z.B. Neukunden)

Rechenbeispiel: Zahlbetrag = Abschlagszahlung eines vergleichbaren Kunden * 1,20

Bei allen Berechnungen muss der Anpassungsfaktor von 1,2 berücksichtigt werden. Dieser ist vom Gesetzgeber vorgegeben und soll die Preissteigerung von September 2022 und Dezember 2022 widerspiegeln.

 

Unabhängig davon, wie die Vertragssituation im Detail geregelt ist, gilt:

Die Iqony Fernwärme GmbH, die Iqony Fernwärme Essen GmbH & Co KG und die Fernwärmeversorgung Gelsenkirchen GmbH werden die Ihnen zustehende Soforthilfe in Form einer einmaligen Zahlung bis spätestens 31.12.2022 auf das uns von Ihnen bekannte Konto auszahlen.

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an den vom Bundeswirtschaftsministerium mit der Abwicklung der Hilfsleistung Beauftragten weiterzugeben; dies ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC).

Konkret geht es bei der Weitergabe um folgende Kundendaten:

  • Kunden- oder Firmenname
  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Betrag der oben genannten einmaligen Zahlung im Dezember 2022
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

Aufgrund des engen Zeitrahmens für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bitten wir, von individuellen telefonischen Rückfragen abzusehen, da alle verfügbaren Kolleginnen und Kollegen mit der Abwicklung der Zahlungen befasst sind und wir aktuell keine Kapazitäten haben, um parallel dazu Kundenanfragen zu beantworten. Gerne können Sie uns stattdessen eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an waermeabrechnung-fernwaerme@steag.com senden. Eine Bearbeitung Ihrer Einsendung kann aus den genannten Gründen jedoch längere Zeit in Anspruch nehmen – wir bitten um Verständnis!

Bitte bedenken Sie auch, dass das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz insbesondere für die Berechnung der einmaligen Zahlung im Dezember weitreichende nachgelagerte Prüfungen durch Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorsieht, um Missbrauch zu vermeiden. Darüber hinaus sieht das Gesetz nicht vor, die Berechnungen der jeweiligen Entlastungszahlung jedem Kunden individuell zur Verfügung zu stellen. Auch hier sind uns außerdem durch das damit verbundene Arbeitsaufkommen Grenzen gesetzt.

Sie werden verstehen, dass wir uns in diesen Tagen vorrangig darauf konzentrieren, die Auszahlung der Entlastungszahlungen vorzubereiten, damit Ihnen Ihre Zahlung auch zeitnah zugutekommen kann.

In diesem Sinne hoffen wir auf Ihr Verständnis für das beschriebene Vorgehen.

Sie sind Mieter einer fernwärmeversorgten Wohnung, deren Fernwärmebelieferung jedoch nicht über Sie direkt, sondern über den Vermieter abgerechnet wird? Dann werden Sie zwar auch entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.