Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Wir können uns vorstellen, dass das Thema die ein oder andere Frage aufwirft und hoffen, Ihnen folgend die wichtigsten Fragen beantworten zu können.
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Wer ist von der Entlastung gemäß Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz betroffen (EWSG)?
Am 18. November 2022 wurde das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen im Monat Dezember 2022 spürbar entlastet werden. Die Hilfe soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen schaffen und überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr 2023.
- Wenn Ihr jährlicher Verbrauch je Entnahmestelle unter 1,5 Millionen Kilowattstunden (5.400 Gigajoule) pro Jahr liegt.
- Wenn Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird.
- Wenn Sie Mieter sind und der Verbrauch einer Entnahmestelle ausschließlich über Sie abgerechnet wird.
- Wenn es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
Weitere entlastungsberechtigte Kundengruppen sind dem §4 Abs. 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes zu entnehmen. -
Was muss ich als Iqony-Fernwärmekunde tun, um in den Genuss der Soforthilfe-Einmalzahlung im Dezember 2022 zu kommen?
Sie müssen nichts tun. Wir als Ihr Versorger kümmern uns um alles. Wie wir dabei vorgehen, erfahren Sie hier.
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Muss ich als STEAG-Fernwärmekunde einen Antrag zur Auszahlung der Soforthilfe im Dezember 2022 stellen?
Nein, als unser Wärmekunde müssen Sie selbst keinen Antrag stellen. Wir als Ihr Versorger kümmern uns um alles. Wie wir dabei vorgehen, erfahren Sie hier.
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Muss der Dezember-Abschlag an Iqony-Fernwärme gezahlt werden?
Ja, Ihre Abschlagszahlung für Dezember 2022 ist in voller Höhe zu zahlen.
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Wie errechnet sich die Höhe der individuellen einmaligen Zahlung?
Die tatsächliche Höhe des Betrags der Einmalzahlung hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns als Fernwärmeversorger und Ihnen als Kunden ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen. (evtl. Berechnungsbeispiel auf der Homepage: 4 Fälle gemäß AGFW)
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Ich muss als Fernwärmekunde keinen Abschlag zahlen. Komme ich auch in den Genuss der einmaligen Zahlung?
Ja, hier hat der Gesetzgeber entsprechende Berechnungsvorschriften vorgesehen (evtl. Berechnungsbeispiel auf der Homepage: 4 Fälle gemäß AGFW).
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Ich bin seit kurzem neuer Fernwärmekunde. Ist mein Vorversorger für die Abwicklung der einmaligen Zahlung zuständig?
Nein, als unser Fernwärmekunde kümmern wir uns um die Abwicklung. Wie wir dabei vorgehen, erfahren Sie hier.
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Wann und wie wird die einmalige Zahlung durch Iqony-Fernwärme erfolgen?
Wir werden Ihnen die einmalige Zahlung bis spätestens 31.12.2022 auf das uns von Ihnen bekannte Konto überweisen.
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Was passiert, wenn meine Bankverbindung nicht bekannt ist?
Wir nutzen die uns bekannte Bankverbindung für die Auszahlung. In den Fällen, in denen uns die Bankverbindung nicht bekannt ist, haben wir den Kunden zur Mitteilung der Bankverbindung bereits angeschrieben.
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Was passiert, wenn ich keine einmalige Zahlung bis 31.12.2022 erhalten habe?
In dem unwahrscheinlichen Fall der Nichtberücksichtigung Ihres Fernwärmeanschlusses bitten wir um Ihre umgehende Mitteilung, gerne per Mail und idealerweise unter Angabe Ihrer Objektanschrift und Objekt-ID an: waermeabrechnung-fernwaerme@steag.com. Wir kümmern uns dann um die weitere Abwicklung.
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Welche meiner Daten werden verarbeitet bzw. weitergegeben?
Als Fernwärmeversorger haben wir einen Anspruch auf Erstattung der an unsere Kunden zu zahlenden Soforthilfebeträge gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Zwecks Prüfung unseres Anspruchs sind wir gemäß den Regelungen im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) verpflichtet, Daten unserer Kunden an den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu übermitteln.
Als Beauftragte ist das Wirtschaftsprüfungsunternehmen PricewaterhouseCoopers (PwC) vom BMWK bestellt worden. An dieses Unternehmen werden folgende Kundendaten weitergegeben.
- Kunden- oder Firmenname
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- Postanschrift
- Betrag der oben genannten einmaligen Zahlung im Dezember 2022
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
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Sind meine Daten geschützt?
Alle beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, die EU-weite Regelung zum Datenschutz gemäß der „Allgemeine Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“ bei der Weitergabe und Verarbeitung einzuhalten.
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Was passiert, wenn ich der Weitergabe meiner Daten widerspreche?
In diesem Fall können wir keine Soforthilfe, also keine einmalige Zahlung an Sie leisten.
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Ich bin Mieter einer von Iqony Fernwärme versorgten Wohneinheit, die über unseren Vermieter abgerechnet wird. Bekomme ich auch eine einmalige Zahlung?
Als Mieter einer mit Fernwärme versorgten Wohneinheit, die Iqony Fernwärme über den Eigentümer abrechnet, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser Heizkostenabrechnung muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.
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Was muss ich als Vermieter nach der Auszahlung der Einmalzahlung beachten?
Als Vermieter müssen die Maßgaben entsprechend den Regelungen im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) umgesetzt werden.