Transparente Preisregelung: Die neue Preisänderungsklausel ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für alle bestehenden Fernwärmeverträge eine neue Preisänderungsklausel (PÄK). Sie regelt, wie sich der Fernwärmepreis künftig in Abhängigkeit von Kosten- und Marktfaktoren entwickelt.
Auf dieser Seite beantworten wir Ihre Fragen und die Hintergründe zur Anpassung.
Wie funktioniert die PÄK eigentlich?
Wir wissen, dass eine Neugestaltung der PÄK Fragen aufwerfen kann.
Daher haben wir die wichtigsten Informationen zur PÄK für Sie in einem Erklärvideo zusammengestellt.
Die verwendeten Indizes werden regelmäßig veröffentlicht und sind hier einsehbar:
Aktuelle Preisindizes der EEX
Preisindizes Destatis
Wichtige Informationen auf einen Blick
- Die neue Preisänderungsklausel gilt ab dem 1. Januar 2026 für alle bestehenden Fernwärmeversorgungsverträge. Unabhängig davon, wann diese geschlossen wurden und wie lange die Restlaufzeit ist.
- Die Umstellung erfolgt preisneutral zum letztgültigen Preisstand, d. h. der Anfangspreis für die neue PÄK ist der letzte Preis, der anhand der bisherigen PÄK ermittelt wurde.
- Zum 1. Januar 2026 wird die Preisänderungsklausel in Ihrem Vertrag daher entsprechend angepasst.
- Die Ausgestaltung dieser Klausel richtet sich nach den Anforderungen des § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV).
- Die PÄK-Anpassung erfolgt automatisch.
Ihre Fragen – unsere Antworten
Der Arbeitspreis ist der Preis, den Sie für die tatsächlich verbrauchte Wärme zahlen. Er spiegelt grundsätzlich die Kosten wider, die bei der Erzeugung und Lieferung der Fernwärme anfallen.
Der Grundpreis hingegen ist ein Preis, der unabhängig von Ihrem Verbrauch anfällt. Er deckt grundsätzlich die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur, wie z.B. den Netzausbau, die Instandhaltung der Anlagen und die allgemeinen Betriebskosten.
Es kann sein, dass Ihr Wärmeversorgungsvertrag noch andere Preisbestandteile neben Grund- und Arbeitspreis enthält, wie z.B. Messpreis oder Zählerpreis. Diese Preisbestandteile werden sich ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr verändern. Die neue Preisänderungsklausel betrifft nur den Grund- und Arbeitspreis.
Die Preisänderungsklausel ist ein fester Bestandteil Ihres Wärmeversorgungsvertrags. Sie regelt, wie sich der Fernwärmepreis in Abhängigkeit von Kosten- und Marktfaktoren entwickelt. Grundlage ist § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV).
Die PÄK muss sowohl die Entwicklung der Kosten bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die Marktverhältnisse angemessen berücksichtigen. Aufgrund von Änderungen in unserer Kostenstruktur sind wir nunmehr verpflichtet, die PÄK entsprechend anzupassen. Die neue PÄK gilt ab dem 1. Januar 2026 für alle Fernwärmeversorgungsverträge, unabhängig davon, wann diese geschlossen wurden.
Ja. Die neue Preisänderungsklausel gilt ab 01.01.2026 grundsätzlich für alle bestehenden Fernwärmeversorgungsverträge, unabhängig von deren Laufzeit. Grundlage ist § 24 AVBFernwärmeV.
Nicht zwangsläufig. Das neue Tarifmodell schafft vor allem eine einheitliche Struktur für alle Kund:innen. Die neue Preisänderungsklausel stellt sicher, dass künftige Preisentwicklungen weiterhin unseren Kosten folgen, unabhängig von Marktspekulationen oder kurzen Schwankungen. Dabei werden auch Änderungen im allgemeinen Wärmemarkt berücksichtigt. Das Ziel ist eine stabile, planbare und nachvollziehbare Preisentwicklung.
Der aus der letztmaligen Anwendung der alten Klausel resultierende Preis ist der Startpreis für die erstmalige Anwendung der neuen Klausel. Das bedeutet, dass die neue und die alte Klausel zum Zeitpunkt der Umstellung zum selben Preis führen.
Die PÄK koppelt Preisänderungen an definierte Kosten- und Marktgrößen. Die Entwicklung folgt damit der tatsächlichen Kostenlage.
Nein. Die PÄK-Anpassung erfolgt automatisch. Für das neue Vertragsangebot zum Standardtarif melden wir uns rechtzeitig vor Vertragsende.
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