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CO2 Kostenaufteilungssetz

Betroffen sind Gebäude, in denen Brennstoffe für Heizung und/oder Trinkwassererwärmung genutzt werden, die dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterliegen, u. a. Erdgas, Heizöl, Kohle. Betroffen sind zudem Fernwärme- und gewerbliche Wärmelieferungen für Heizung und Trinkwassererwärmung, wenn sie in Anlagen erzeugt werden, die dem BEHG oder dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen.

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz gilt nur für Mietobjekte. Zudem sind einige Ausnahmen aufgeführt (siehe unten).

Es gilt für alle Mietverträge, die

  • Wohnraummietverträge (u .a. Wohnungswirtschaft) und
  • sonstige Raummietverträge (Gewerbe, Dienstleistungen, Handel etc.) betreffen.

Das Gesetz gilt ferner für Neuverträge ab Inkrafttreten, aber auch für vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossene Mietverhältnisse (Bestandsverträge).

Wärmeversorger, die in ihren Anlagen Brennstoffe einsetzen, die dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegen, und Wärmeversorger, die Erzeugungsanlagen betreiben, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen. Also auch Iqony Fernwärme.

  • Brennstoffemissionen der Wärmelieferung in kg CO2, ermittelt aus:
    • Wärmeverbrauch (kWh)
    • Einheitlicher heizwertbezogener Emissionsfaktor des Wärmenetzes (kg CO2 / kWh), der die Emissionsmengen der Einzelanlagen anteilig abbildet
  • CO2-Kosten der Wärmelieferung, ermittelt aus
  • Menge der Brennstoffemissionen
  • (Spezifischer) Preis der Emissionszertifikate zuzüglich Umsatzsteuer

Das existierende CO2-Zertifikat der Iqony Fernwärme kann nicht für die Anforderungen aus dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz verwendet werden, da das Gesetz eine andere Berechnungsmethode vorschreibt. Somit wird hierdurch auch ein anderer CO2-Wert entstehen.

Selbst Wärmeversorger, deren Tarif kein CO2-Kostenanteil beinhaltet, sind zur Lieferung der Informationen verpflichtet.

Die relevanten Informationen werden in unseren Rechnungen ausgewiesen.

Bei Nichtwohngebäuden – etwa gewerblich genutzte Gebäuden mit Geschäften und Büros – ist pauschal eine "50-50-Regelung" vorgesehen, es sei denn, Mieter und Vermieter vereinbaren vertraglich explizit etwas anders.

Bis Ende 2025 soll dann auch hier ein Stufenmodell entwickelt werden.

Ausgenommen vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz sind Kundinnen und Kunden, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben.

Nicht anzuwenden ist das Gesetz zudem in Fällen gemäß § 11 Heizkostenverordnung (dies betrifft z. B. Anschlüsse für Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime).

Ausnahmen bestehen ferner bei Denkmalschutzgebäuden oder Gebäuden mit Anschluss- und Benutzungszwang. Schränken staatliche Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen für Eigentümer erheblich ein, müssen sie sich weniger stark oder gar nicht am CO2-Preis beteiligen. Dabei geht es etwa um Denkmalschutzvorgaben, die einer Dämmung der Wände entgegenstehen können. Gleiches gilt etwa bei einer Lage in so genannten Milieuschutzgebieten, in denen es striktere Vorgaben für Veränderungen am Erscheinungsbild gibt.

Nach dem Gesetz ermittelt der Vermieter die spezifischen jährlichen CO2-Emissionen des Gebäudes in kg CO2/m² Wohnfläche sowie die damit verbundenen Kostenaufteilung im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung. Die Energielieferanten müssen die nötigen Angaben zum CO2-Verbrauch und den CO2-Kosten liefern. Der Vermieter kennt die Wohnfläche des Hauses. Das Ergebnis gibt vor, wer welchen Teil der CO2-Kosten trägt. Ausnahme: Mieterinnen und Mieter halten selbst einen Versorgungsvertrag für Raumwärme/Trinkwassererwärmung. In diesem Fall ermittelt der Mieter oder die Mieterin die Werte selbst. Der ermittelte Kostenanteil wird bei der folgenden Heizkostenabrechnung in Abzug gebracht.

Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr

CO2-Ausstoß des vermieteten
Gebäudes oder der Wohnung
pro m2 Wohnfläche und Jahr
Anteil MieterAnteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a100 %0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a90 %10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a80 %20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a70 %30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a60 %40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a50 %50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a40 %60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a30 %70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a20 %80 %
> = 52 kg CO2/m2/a5 %95 %

 

Über einem CO2-Ausstoß von 52 kg/m²/Jahr zahlen Vermieter 95 % der CO2-Kosten. Unter einem CO2-Ausstoß von 12 kg/m²/Jahr zahlen Mieter weiter die vollen CO2-Kosten. Letzteres entspricht laut Bundesregierung dem Standard Effizienzhaus 55 (EH 55).

Die Rechnungstellung und Zahlung des Kunden und der Kundin gegenüber dem Wärmelieferanten ändert sich jedoch nicht. Der Vermieter bzw. die Vermieterin hat gegenüber dem Wärmelieferanten den vollen Rechnungsbetrag zu leisten, einschließlich der darin enthaltenen CO2-Kosten. Sodann hat sich der Vermieter bzw. die Vermieterin im Rahmen der Heizkostenabrechnung selbständig und eigenverantwortlich um die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen ihm und seinen Mietern zu kümmern.

Sind sie Mieter, können Sie von ihrem Vermieter verlangen, dass er sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt, die im Rahmen der Versorgung der von Ihnen genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser abfallen. Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des § 6 Abs. 2 CO2KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage § 8 Abs. 2 CO2KostAufG. In diesem Fall zahlen sie als Mieter zuerst den vollen abgerechneten Wärmepreis an ihren Wärmelieferanten und können sich anschließend den auf die Wärmerechnung entfallenden CO2-Kostenanteil nach Maßgaben des CO2KostAufG vom Vermieter erstatten lassen.

Ihre bisherige Rechnung wird um den Block „Informationspflicht nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)“ erweitert:

Bei der Abbildung handelt es sich um ein fiktives Beispiel. Aus diesem Grund wurde bewusst ein Zeitraum ohne Gültigkeit des CO2KostAufG gewählt. Alle verwendeten Werte (Einheit in kg/MWh, EUR/MWh und MWSt) sind fiktiv. Das Beispiel soll aufzeigen, wie die Informationspflicht umgesetzt wird.

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