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Alle Informationen auf einen Blick

Wir sind in Essen, Bottrop und Gelsenkirchen zuhause. Als regionaler Energieversorger beliefern wir hier Privathaushalte, Großkunden und Immobilienunternehmen mit unserer klimafreundlichen Fernwärme.

Sie suchen nach Informationen zur Fernwärmeversorgung? Hier haben wir alle wesentlichen Themen rund um Neu- und Bestandskunden zusammengestellt.

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)

Mit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist seit 1. Januar 2023 ein Gesetz in Kraft getreten, das auch die Vermieter an der Kohlendioxid (CO2)-Abgabe für das Heizen mit Erdgas und Heizöl beteiligt. Die genaue Aufteilung der Kosten hängt von dem jährlichen CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche ab. Das heißt konkret: Je klimafreundlicher und energieeffizienter ein Haus ist, desto geringer der Kostenanteil, den der Vermieter übernehmen muss.

Weiterhin regelt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz, wer welche Daten dem Vermieter zur Berechnung der Kostenverteiler liefern muss und wie genau die Ermittlung dieser Werte erfolgt. Auch Wärmeversorger müssen unter gewissen Bedingungen Informationen zur Verfügung stellen. So auch die Iqony Fernwärme.

Als Wärmeversorger mit einem breiten Portfolio an Wärmequellen, u.a. der Kraft-Wärme-Kopplung, ist Iqony Fernwärme zur Ermittlung der Angaben gemäß dem CO2KostAufG selber auf Daten Dritter angewiesen. Um etwaige Verzögerungen bei der Bereitstellung unserer Angaben unseren Kunden gegenüber zu vermeiden, haben wir uns dazu entschieden, Berechnungen immer auf der zuletzt vollständig vorliegenden Datenbasis durchzuführen und zeitnah an unsere Kundinnen und Kunden weiterzugeben.

Die Rechnungstellung und Zahlung der Kundin oder des Kunden gegenüber dem Wärmelieferanten ändern sich nicht.

Ausgenommen vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz sind zudem Kundinnen und Kunden, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben.

FAQ zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Berechnung Mischpreis

Methoden zur Ermittlung eines CO2-Faktors

BMWK-Rechner

Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz

Auf einer Stufe mit den Erneuerbaren

Mit Wirkung zum 01.01.2024 tritt die Novellierung des Gebäudeenergiegesetz GEG in Kraft, ebenso das Wärmeplanungsgesetz. Beide Gesetze sind aufeinander abgestimmt und stellen zentrale Regelungen für die Wärmewende im Gebäudebereich dar.

Die aktuelle Novelle des GEG zielt darauf ab, die Nutzung Erneuerbarer Energien in der Gebäudewärmeversorgung zu steigern und damit die Klimaziele zu erreichen. Das langfristige Ziel der Bundesregierung ist ein klimaneutraler Gebäudebestand bis 2045.

Abhängig vom Gebäude gelten dabei unterschiedliche Fristen: In Neubauten innerhalb von Neubaugebieten müssen bereits ab 01.01.2024 neu installierte Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Für neue Heizungen in Bestandsgebäuden oder in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es jedoch Übergangsfristen, die abhängig von der kommunalen Wärmeplanung sind. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohner:innen gelten die Pflicht zur Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung und damit auch die Heizungsanforderungen spätestens ab 30. Juni 2026, in kleineren Kommunen spätestens nach dem 30. Juni 2028. Für bereits installierte Heizungen gelten zudem weitere Regelungen. So können diese auch repariert und zunächst weiter betrieben werden.

Durch das GEG gewinnt Fernwärme zusätzlich an Attraktivität, denn Gebäude, die mit Fernwärme von Iqony beliefert werden, erfüllen automatisch die Anforderungen des GEG. Bitte beachten Sie, dass die Machbarkeit zum Anschluss an unser Fernwärmenetz im Einzelfall konkret untersucht werden muss.

Mit dem Wärmeplanungsgesetz wird zusätzlich die kommunale Wärmeplanung verpflichtend. Danach müssen Kommunen in Deutschland – je nach Einwohnerzahl – bis Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 Wärmepläne erstellen. Unter Einbeziehung von Akteur:innen vor Ort, erarbeitet die Kommune hierbei ein Zielszenario, basierend auf einer Bestands- und Potenzialanalyse und stellt für das Zieljahr die zukünftige Entwicklung des Wärmebedarfs und die geplante Versorgungsstruktur dar. Hierbei wird das Untersuchungsgebiet in Eignungsgebiete für eine leitungsgebundene und eine dezentrale Wärmeversorgung und ggf. Gebiete mit weiterem Untersuchungsbedarf eingeteilt. In dem Zusammenhang werden somit auch Verdichtungs- und Ausbaupotenziale der Fernwärmeversorgung betrachtet. Wir arbeiten daran, Interessent:innen zukünftig mehr Informationen zu unseren perspektivischen Ausbauvorhaben zur Verfügung zu stellen.

Weitere Details finden Sie auf der Homepage der Deutschen Energie-Agentur (dena)

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