Kundeninformationen
Als regionaler Energieversorger beliefern wir Privathaushalte, Großkunden und Immobilienunternehmen im Ruhrgebiet mit unserer umweltfreundlichen Fernwärme, die zum großen Teil aus hoch effizienter Kraft-Wärme-Kopplung gewonnen wird.
Pro Jahr stellen wir rund 1,6 Milliarden Kilowattstunden Wärmeenergie zur Verfügung – das entspricht dem Bedarf von mehr als 275.000 Haushalten. Damit sind wir das größte Fernwärmeunternehmen Nordrhein-Westfalens.
Neue Preisänderungsklausel auf dem Weg zur Klimaneutralität
Die neue Hauptquelle für die Fernwärmeversorgung vom Standort Herne ist das neue, hocheffiziente Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD) Herne.
Die Iqony Fernwärme treibt den Umbau ihrer klimafreundlichen Fernwärme seit Anfang der 1980er Jahre konsequent voran. Mit Anschluss des MHKW Karnap an die Fernwärme im Jahr 1981 und Herne 4 im Jahr 1989 wurde bereits frühzeitig auf die klimaschonende Kraft-Wärmekopplungs-Technologie gesetzt. Seit dem Jahr 2019 beziehen wir zusätzlich Wärme aus dem Müllheizkraftwerk in Herten. Mit diesem Schritt haben wir den Anteil der aus Kohle erzeugten Wärme von 50 Prozent auf ein Drittel reduziert und damit einhergehend auch unsere CO2-Emissionen gesenkt. Für unsere Kundinnen und Kunden, für Hausbesitzer und Hausbesitzerinnen sowie für Unternehmen und Betriebe wird klimaschonende beziehungsweise klimaneutrale Wärmeversorgung immer wichtiger. Bisher haben wir rund 30 Prozent unserer Wärme aus dem Steinkohlekraftwerk Herne bezogen. Zukünftig erhalten wir nun klimafreundlichere Wärme aus dem neuen und hocheffizienten Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD) Herne. Durch diese Umstellung sparen wir künftig rund 40 Prozent der anfallenden CO2-Emissionen ein. Das ist ein wichtiger Schritt in Richtung Klimaneutralität. Gleichwohl stellt sich weiterhin die Frage, wie langfristig eine klimaneutrale Fernwärmeversorgung aussehen kann, die technisch auf aktuellem Stand, für die Kundinnen und Kunden bezahlbar, aber auch ausreichend robust gegenüber regulatorischen sowie preislichen Entwicklungen ist. Hierzu erarbeiten wir derzeit einen konkreten Fahrplan.
Mit dem Bezug der Fernwärme aus dem neuen GuD Herne verändert die Iqony Fernwärme eine wesentliche Wärmebezugsquelle. Daher passen wir aus rechtlichen Gründen nun die Preisänderungsklausel (PÄK) an. Die Preisänderungsklausel ist Basis eines jeden Wärmeversorgungsvertrags. Sie bestimmt, in welchem Maße der Preis für Fernwärme nach oben oder nach unten angepasst werden muss. Bisher orientierten sich diese Klauseln an den Entwicklungen der Kosten für Löhne, Investitionsgüter, CO2-Zertifikate, Kesselkohle und leichtes Heizöl. Konkret bedeutet das: In der neuen Klausel ersetzen wir den in der bisherigen PÄK verwendeten Index für Kesselkohle durch einen Gaspreis. Ferner spiegelt der Preis für leichtes Heizöl nicht mehr die Verhältnisse am Wärmemarkt wider, denn immer weniger Haushalte heizen mit Heizöl. Daher ersetzen wir den bisher verwendeten Preis für leichtes Heizöl durch einen Wärmepreisindex. Der Wärmepreisindex richtet sich nach dem Mix am deutschen Wärmemarkt und beinhaltet anteilig Kostenentwicklungen u.a. für den Betrieb der Fernwärme, einer Gaszentralheizung und einer Ölheizung.
Die anderen Preisbestimmungselemente der PÄK bleiben unverändert.
Die aktuellen Änderungen der PÄK erfolgen zum Zeitpunkt der Umstellung preisneutral. Das heißt, es steht keine Preisanpassung zum Zeitpunkt der Umstellung an. Jedoch wird es in Zukunft, wie auch in der Vergangenheit, zu turnusmäßigen Anpassung der Preise kommen. Der nächste hierfür vorgesehene Termin ist in der Regel der 1. Juli 2023. Aufgrund der Entwicklung im Energie- und Wärmemarkt – vor allem im letzten Jahr – ist abzusehen, dass die Preise nochmals steigen werden. Bis Jahresende gilt allerdings noch die Wärmepreisbremse. Das bedeutet, dass Sie für 80 Prozent Ihres im September 2022 zu erwartenden Verbrauchs höchstens 9,5 Cent pro Kilowattstunde brutto bezahlen. Die Bundesregierung kündigte außerdem an, dass die Wärmepreisbremse bei Bedarf auch bis zum Frühjahr 2024 verlängert werden soll. Die aktuell rücklaufenden Preise bei Energie und Wärme werden, wenn die Entwicklung weiter anhält, voraussichtlich ab 2024 zu Preissenkungen bei unseren Kundinnen und Kunden führen.
Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)
Bislang haben Mieter die Kohlendioxid (CO2)-Abgabe für das Heizen mit Erdgas und Heizöl alleine gezahlt. Mit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist seit 1. Januar 2023 ein neues Gesetz in Kraft getreten, das nun auch die Vermieter an diesen Kosten beteiligt. Das heißt konkret: Je klimafreundlicher und energieeffizienter ein Haus ist, desto geringer der Kostenanteil, den der Vermieter übernehmen muss.
Weiterhin regelt das neue Gesetz, wer welche Daten dem Vermieter zur Berechnung der Kostenverteiler liefern muss und wie genau die Ermittlung dieser Werte erfolgt. Auch Wärmeversorger müssen unter gewissen Bedingungen Informationen zur Verfügung stellen.
Aufgrund der Veröffentlichungsfristen dieser Daten, auf welche Iqony Fernwärme zur Ermittlung der Angaben gemäß dem CO2KostAufG selber angewiesen ist, können die notwendigen Kennzahlen erst im 2. Quartal des Folgejahres abschließend ermittelt werden. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 liegen die relevanten Daten somit erst im 2. Quartal des Folgejahres (also Q2 2024) vollständig vor.
Wir können allerdings beruhigen: Letztlich werden die Informationen erst im Rahmen der Heizkostenabrechnung benötigt. Danach sollen Vermieter und Vermieterin im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung die CO2-Emissionen des Gebäudes in kg CO2/m² Wohnfläche/Jahr ermitteln und darauf aufbauend eine Kostenaufteilung vornehmen. Ausnahme: Mieterinnen und Mieter halten selbst einen Versorgungsvertrag für Raumwärme/Trinkwassererwärmung. In diesem Fall ermittelt der Mieter oder die Mieterin die Werte selbst. Der ermittelte Kostenanteil wird bei der folgenden Heizkostenabrechnung in Abzug gebracht.
Die Rechnungstellung und Zahlung der Kundin oder des Kunden gegenüber dem Wärmelieferanten ändern sich jedoch nicht.
Zudem gilt dies erst für mietvertragliche Abrechnungszeiträume, die ab dem Januar 2023 beginnen. Erfolgt eine Miet-Jahresabrechnung in 2024 für das Jahr 2023, werden auch erst dann die Informationen relevant.
Ausgenommen vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz sind zudem Kundinnen und Kunden, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben.
FAQ zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz
Auf einer Stufe mit den Erneuerbaren
Mit Wirkung zum 01.01.2024 tritt die Novellierung des Gebäudeenergiegesetz GEG in Kraft, ebenso das Wärmeplanungsgesetz. Beide Gesetze sind aufeinander abgestimmt und stellen zentrale Regelungen für die Wärmewende im Gebäudebereich dar.
Die aktuelle Novelle des GEG zielt darauf ab, die Nutzung Erneuerbarer Energien in der Gebäudewärmeversorgung zu steigern und damit die Klimaziele zu erreichen. Das langfristige Ziel der Bundesregierung ist ein klimaneutraler Gebäudebestand bis 2045.
Abhängig vom Gebäude gelten dabei unterschiedliche Fristen: In Neubauten innerhalb von Neubaugebieten müssen bereits ab 01.01.2024 neu installierte Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Für neue Heizungen in Bestandsgebäuden oder in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es jedoch Übergangsfristen, die abhängig von der kommunalen Wärmeplanung sind. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohner:innen gelten die Pflicht zur Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung und damit auch die Heizungsanforderungen spätestens ab 30. Juni 2026, in kleineren Kommunen spätestens nach dem 30. Juni 2028. Für bereits installierte Heizungen gelten zudem weitere Regelungen. So können diese auch repariert und zunächst weiter betrieben werden.
Durch das GEG gewinnt Fernwärme zusätzlich an Attraktivität, denn Gebäude, die mit Fernwärme von Iqony beliefert werden, erfüllen automatisch die Anforderungen des GEG. Bitte beachten Sie, dass die Machbarkeit zum Anschluss an unser Fernwärmenetz im Einzelfall konkret untersucht werden muss.
Mit dem Wärmeplanungsgesetz wird zusätzlich die kommunale Wärmeplanung verpflichtend. Danach müssen Kommunen in Deutschland – je nach Einwohnerzahl – bis Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 Wärmepläne erstellen. Unter Einbeziehung von Akteur:innen vor Ort, erarbeitet die Kommune hierbei ein Zielszenario, basierend auf einer Bestands- und Potenzialanalyse und stellt für das Zieljahr die zukünftige Entwicklung des Wärmebedarfs und die geplante Versorgungsstruktur dar. Hierbei wird das Untersuchungsgebiet in Eignungsgebiete für eine leitungsgebundene und eine dezentrale Wärmeversorgung und ggf. Gebiete mit weiterem Untersuchungsbedarf eingeteilt. In dem Zusammenhang werden somit auch Verdichtungs- und Ausbaupotenziale der Fernwärmeversorgung betrachtet. Wir arbeiten daran, Interessent:innen zukünftig mehr Informationen zu unseren perspektivischen Ausbauvorhaben zur Verfügung zu stellen.
Weitere Details finden Sie auf der Homepage der Deutschen Energie-Agentur (dena)
Informationen zur Preisbremse für Fernwärme
Das Gesetz zur Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) zur Entlastung der Haushalte und Unternehmen.
Seit 1960 versorgen wir das Ruhrgebiet mit sicherer und klimaschonender Fernwärme. Als regionaler Wärmeversorger ist unser oberstes Ziel, Versorgungssicherheit zu einem fairen Preis zu gewährleisten. Jedoch sind auf Grund der aktuellen Krisensituation in Europa die Energiepreise weit über das gewohnte Maß gestiegen.
Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) eine Entlastung der Haushalte und Unternehmen, die aus Mitteln des Bundes finanziert wird, beschlossen. Die Preisbremse für Fernwärme soll Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh von den gestiegenen Energiepreisen entlasten.
Diese sogenannte Wärmepreisbremse begrenzt den Arbeitspreis für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches je Entnahmestelle, der in der Regel auf den Verbrauchsdaten des Vorjahres beruht, auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh). Die Differenz zum tatsächlichen, mit uns vereinbarten Arbeitspreis brutto wurde durch den Bund übernommen.
Für die Wärmemenge, die über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbraucht wird, ist dann der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu leisten. Kund:innen wurden ab dem 01. März 2023 durch die Preisbremse für Fernwärme entlastet und die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 rückwirkend berücksichtigt. Für Großverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh wurden gesonderte Regelungen getroffen.
Unserer Informationspflicht nachkommend, wurden unsere anspruchsberechtigten Kund:innen schriftlich mit detaillierten Informationen benachrichtigt.
Umsatzsteuersenkung Wärme zum 01.10.2022
Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 hat der Gesetzgeber einen verminderten Umsatzsteuersatz auf Wärmelieferungen beschlossen. In diesem Zeitraum wird die Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Selbstverständlich geben wir diese Senkung vollständig an unsere Kunden weiter.
Der nachfolgende Umsatzsteuersatz gilt jeweils rückwirkend für den Abrechnungszeitraum:
Ablesedatum | Umsatzsteuer |
bis 30.09.2022 | 19% |
ab 01.10.2022 | 7% |
ab 01.04.2024 | 19% |
Der Verbrauch wird automatisch im System aufgeteilt; eine Zwischenablesung ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie
Ihre Abschläge bleiben unverändert. Die Verrechnung der Steuersätze erfolgt mit der Verbrauchsabrechnung.
Informationen zur Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung
Der Gesetzgeber hat wegen einer drohenden Gasmangellage mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristige Maßnahmen“ (EnSikuMaV) ein Bündel an verschiedenen Maßnahmen erlassen, mit denen eine kurzfristige Senkung des Energieverbrauchs von Strom und Wärme angestrebt wird. Gemäß § 9 EnSikuMaV müssen auch Wärmelieferanten ihre Kunden bezüglich zu erwartender Energiekosten und Einsparmöglichkeiten informieren.
Deshalb möchten wir unsere Kunden auf diesem Wege über den typischen Energieverbrauch, die Energiekosten und das mögliche Energieeinsparpotential unterschiedlich großer Gebäude informieren, um Ihnen erste Informationen für Ihre Mieterinnen und Mieter an die Hand zu geben. Nachfolgend finden Sie Informationen zu Wärmeverbräuchen und Wärmekosten auf Basis typischer Verbrauchsfälle mit Raumwärme und unserem Einheitstarif mit Preisstand zum 01.09.2021:
Einfamilienhaus | Mehrfamilienhaus | GHD-Gebäude* | |
zu beheizende Wohnfläche (in m2) | 160 | 480 | 1.000 |
Wärmeverbrauch (in kWh/Jahr) | 26.400 | 79.200 | 165.000 |
Wärmekosten (in €/Jahr inkl. 19% MwSt.) | 1.917,- | 5.271,- | 10.723,- |
Informationen zu Wärmeverbräuchen und Wärmekosten auf Basis typischer Verbrauchsfälle mit Raumwärme und unserem Einheitstarif mit einem aktuellen Preisstand zum 01.09.2022 finden Sie hier:
Einfamilienhaus | Mehrfamilienhaus | GHD-Gebäude* | |
zu beheizende Wohnfläche (in m2) | 160 | 480 | 1.000 |
Wärmeverbrauch (in kWh/Jahr) | 26.400 | 79.200 | 165.000 |
Wärmekosten (in €/Jahr inkl. 19% MwSt.) | 3.274,- | 9.327,- | 19.163,- |
Informationen über das durchschnittliche Einsparpotenzial bei einer Raumtemperaturabsenkung um 1 ° C (rd. 6Prozent der Wärmemenge gemäß EnSikuMaV § 9 Abs. 1):
Einfamilienhaus | Mehrfamilienhaus | GHD-Gebäude* | |
zu beheizende Wohnfläche (in m2) | 160 | 480 | 1.000 |
Wärmeverbrauch (in kWh/Jahr) | 1.584 | 4.752 | 9.900 |
Einsparpotenzial Wärmekosten (in €/Jahr inkl. 19% MwSt.) | 149,- | 446,- | 928,- |
*Gewerbe/Handel /Dienstleistungs-Gebäude
Die Wärmekosten berücksichtigen den jeweiligen Jahresgrundpreis, Arbeitspreis und Messpreis für Stufe 1. Eventuell angefallene Wartungskosten werden wegen Preisneutralität nicht in der Berechnung berücksichtigt. Der Berechnung liegen zudem eine spezifische Wärmemenge von 165 kWh/qm/Jahr (gemäß Begründung zur EnSikuMaV § 9 Abs. 1) und eine spezifische Wärmeleistung von 70 Watt/qm zu Grunde.
Weitergehende Effizienz- und Einsparinformationen können sie der Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutzentnehmen: 80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel